14 dagegen, dass er seine Vorstellungen auch tatsächlich am Opfer durchzusetzen beabsichtigte. Beim Tatvorgehen sprechen insbesondere das Nichtausschöpfen der durch die Tatsituation geschaffenen Möglichkeiten und das rasche Ablassen vom Opfer gegen eine vorher gefasste Absicht eines gewaltsamen Geschlechtsverkehrs. Dass hinter der Tathandlung sexuelle Absichten des Beschuldigten standen, ist hingegen offensichtlich. Der Beschuldigte benennt diese Absicht selber mit bösen Gedanken (Ziff. 12.4.1 oben) und unsittlicher Berührung (pag.