Das Opfer wehrte sich zwar, aber der Beschuldigte hätte mit mehr Gewaltanwendung weitergehende Handlungen durchsetzen können. 12.4.5 Fazit Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 5 E. 4.2.3. mit Hinweis). Aus den Aussagen des Beschuldigten und des Opfers erhellt, dass der Beschuldigte, der aus einem Impuls handelte, sich selbst nicht im Klaren war, was er beim Opfer erreichen wollte.