So ist davon auszugehen, dass ein Täter, der beabsichtigt, gewaltsamen Geschlechtsverkehr durchzusetzen, sein Opfer vom Weg weg ziehen, es vom Schreien abhalten und mehr Kraft einsetzen würde. Zudem bestehen keine Hinweise, dass der Beschuldigte während der Tat erregt war. Dies sagte er auch gegenüber dem Gutachter (pag. 512). Obwohl er die Möglichkeit gehabt hätte, berührte er das Opfer nicht unter den Kleidern und er versuchte nicht, sie zu entkleiden. Das Opfer wehrte sich zwar, aber der Beschuldigte hätte mit mehr Gewaltanwendung weitergehende Handlungen durchsetzen können.