12.4.4 Tatumstände Der Beschuldigte hatte sehr kurz nach Handlungsbeginn wieder von seinem Opfer abgelassen. Die Tat fand mitten auf einem öffentlichen Weg an einem Sommerabend statt. Es war ungefähr 21 Uhr, noch hell, und es waren andere Personen unterwegs. Das Vorgehen des Beschuldigten spricht klar für ein spontanes Handeln. Es war nicht offensichtlich darauf ausgerichtet, zu einem Ziel zu gelangen. So ist davon auszugehen, dass ein Täter, der beabsichtigt, gewaltsamen Geschlechtsverkehr durchzusetzen, sein Opfer vom Weg weg ziehen, es vom Schreien abhalten und mehr Kraft einsetzen würde.