392). Aus den Aussagen des Beschuldigten und den festgestellten Filmdateien lässt sich folgern, dass der Beschuldigte Videos mit Vergewaltigungsszenen konsumierte und dass diese einen gewissen Reiz, d.h. Fantasien, in ihm auslösten. Dass der Impuls des Beschuldigten, das Opfer im Tatzeitpunkt zu ergreifen, damit in Zusammenhang steht, erscheint plausibel. Doch kann dies nicht ausreichen, um darauf zu schliessen, der Beschuldigte habe im konkreten Fall beabsichtigt, gewaltsamen Geschlechtsverkehr beim Opfer tatsächlich durchzusetzen. 12.4.4 Tatumstände