12.4.3 Persönlichkeit und Pornografiekonsum des Beschuldigten Bezüglich der persönlichen Verfassung des Beschuldigten im Tatzeitpunkt ist auf das schlüssige, nachvollziehbare forensisch-psychiatrische Gutachten vom 2. Juli 2014 abzustellen (pag. 476 ff.). Der Gutachter stellte fest, dass der Beschuldigte vor der Tat seine Vorstellungen von sexuellen Interaktionen nicht aus eigenen realen Erfahrungen habe ableiten können, sondern in den vergangenen Jahren vornehmlich auf klischeeartige und verdinglichte pornografische Bilddarstellungen zurück gegriffen habe (pag. 515).