Die Aussage des Beschuldigten anlässlich der ersten Einvernahme erscheint der Kammer besonders glaubhaft. Zum einen ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte dies so detailliert schildern sollte, wenn es nicht der Wahrheit entspräche. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass der Beschuldigte diese im Ablauf unspektakuläre Handlung nur fantasierte. Zudem besteht eine Übereinstimmung mit der Aussage des Opfers am Tatabend. Dieses hatte den Kuss zwar wahrgenommen, vermochte ihn aber nicht einzuordnen, weshalb sie an ein Beissen dachte.