286 Z. 35). In der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz erklärte sie dann in Aktenkenntnis, der Beschuldigte habe ihr den Hosenbund runtergezogen und sie im linken Hüftbereich geküsst (pag. 788 Z. 32 f.). Auf Vorhalt ihrer früheren Aussage, sagte sie, im ersten Moment habe sie gemeint, der Beschuldigte wolle sie beissen. Sie habe dann erst später bemerkt, dass es nicht ein Beissen, sondern ein Küssen gewesen sei (pag. 790 Z. 1 ff.). Die Aussage des Beschuldigten anlässlich der ersten Einvernahme erscheint der Kammer besonders glaubhaft.