11 betracht, dass der Beschuldigte nur sehr wenige Handlungen vornahm, bevor er wieder losliess, ist von einer Tatdauer im Sekundenbereich, sicherlich unter 30 Sekunden, auszugehen. 12.3.3 Berührungen des Opfers durch den Beschuldigten Es ist unbestritten und ergibt sich aus den konstanten glaubhaften Aussagen des Opfers, dass der Beschuldigte das am Boden liegende Opfer über den Kleidern in der Bauchregion, am Gesäss und an der Hüfte berührt hat. In der Tatnacht beschrieb der Beschuldigte, er habe versucht, dem Opfer die Hose auszuziehen.