Zudem hatte sie unmittelbar nach der Tat das Gefühl, er habe sie freiwillig losgelassen. Das Tatgeschehen vom zu Boden reissen des Opfers bis zum Loslassen kann nur sehr kurz gedauert haben. Das Opfer sprach zunächst von 4-5 oder 10 Sekunden (pag. 292 Z. 126, 293 Z. 168 ff.) und in der Hauptverhandlung schliesslich von einer halben bis maximal einer Minute (pag. 790 Z. 41 ff.). Der Beschuldigte sagte, es sei sehr kurz gewesen. Nicht eine Minute, sondern ungefähr 5-10 Sekunden (pag. 800 Z. 1). Zeitschätzungen fallen den Menschen in der Regel schwer. In An-