Dies tat er jedoch nicht, sondern liess nach kurzer Zeit wieder von ihr ab, stand auf und entschuldigte sich. Aufgrund der Beweislage geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte weitgehend aus eigenem Antrieb vom Opfer abliess und nicht vor allem aufgrund der Gegenwehr des Opfers oder aus Angst, jemand würde sie hören. Schliesslich handelt es sich bei den Aussagen, des Opfers, wonach der Beschuldigte aus Angst, entdeckt zu werden, von ihr abgelassen habe, nur um Mutmassungen. Zudem hatte sie unmittelbar nach der Tat das Gefühl, er habe sie freiwillig losgelassen.