799 Z. 33). Die vom Beschuldigten angewendete Kraft hat offensichtlich ausgereicht, um das Opfer zu Boden zu bringen und auch kurz am Boden zu halten. Das Opfer wurde jedoch nicht wehrlos. Der Beschuldigte war dem Opfer körperlich überlegen und hätte sie bei entsprechender Kraftanwendung trotz Gegenwehr am Boden halten und beabsichtigte Handlungen durchsetzen können. Dies tat er jedoch nicht, sondern liess nach kurzer Zeit wieder von ihr ab, stand auf und entschuldigte sich.