In der Berufungsverhandlung sagte sie aus, der Beschuldigte habe schon von ihr abgelassen, weil sie sich gewehrt habe. Es habe die Möglichkeit bestanden, dass jemand sie hören würde (pag. 1021 Z. 11 ff.). Der Beschuldigte sagte durchgehend aus, er habe von sich aus vom Opfer abgelassen, als er realisiert habe, was er da mache (pag. 359 Z. 14 f., 360 Z. 39 f., 296 Z. 19 f, 305 Z. 177 f., 799 Z. 38 f., 1025 Z. 16 f.). Er habe nicht so weit gedacht, dass ihn jemand beobachten könnte (pag. 361 Z. 84 ff.). Dass das Opfer geschrien habe, habe er nicht wahrgenommen (pag. 799 Z. 33).