293 Z. 150 f.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung antwortete das Opfer auf die Frage, ob der Beschuldigte versucht habe, ihr die Jogginghose noch weiter herunterzuziehen: «Er hätte sicher mehr Kraft anwenden müssen, wenn er die Hose hätte herunterziehen wollen» (pag. 791 Z. 21 f.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung meinte sie weiter, sie habe geschrien, sich aber sonst nicht gross wehren können. Der Beschuldigte habe wohl aus Angst, dass jemand komme, von ihr abgelassen (pag. 790 Z. 31 f.). In der Berufungsverhandlung sagte sie aus, der Beschuldigte habe schon von ihr abgelassen, weil sie sich gewehrt habe.