10 wonach er den Entschluss das Opfer anzugehen, erst spontan bei dessen Rückkehr fasste. 12.3.2 Zur Kraftanwendung und Ablassen vom Opfer durch den Beschuldigten Das Opfer gab in ihrer ersten Einvernahme am Tatabend an, der Beschuldigte habe sie nur insoweit festgehalten, als er sie mit seinem Gewicht zu Boden gedrückt habe. Darauf habe sie jedoch das Gefühl gehabt, dass er nicht mehr weiter gewusst habe. Das heisse, er habe nicht richtig Kraft angewendet und sie habe ihren Arm losreissen können.