Im Übrigen lässt sich nichts anderes nachweisen. Der Beschuldigte konnte sich nicht ganz sicher sein, dass das Opfer danach zurückkehren würde. Schon deshalb ist das Fassen eines konkreten Tatplanes bei der ersten Begegnung eher unwahrscheinlich. Er wartete allerdings ab, ob das Opfer zurückkommen würde. Da keine anderen Beweise vorliegen, muss auf die konstanten Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden,