Er sagte hingegen immer konstant aus, den Entschluss, das Opfer zu packen, habe er spontan bei ihrer Rückkehr gefasst (pag. 360 Z. 24, 296 Z. 55 f., 308 Z. 311, 371 Z. 78 ff., 797 Z. 5). Er sagte wiederholt, er habe die Beherrschung verloren oder aus einem Impuls gehandelt (pag. 305 Z. 176, 318 Z. 317, 797 Z. 27, 799 Z. 38, 1025 Z. 16). Die Kammer stellt auf die Schilderung des Beschuldigten ab, wonach er sich in einen Seitenweg begeben und von dort aus das Opfer ein erstes Mal gesehen habe. Dies scheint aufgrund der örtlichen Verhältnisse plausibel. Im Übrigen lässt sich nichts anderes nachweisen.