Zudem verwendete er in den Einvernahmen juristische Begriffe, die auf Absprache mit seiner Verteidigung zurückzuführen sein dürften. So sagte er beispielsweise in seiner Einvernahme vom 31. Juli 2013, das was er gemacht habe, stelle in seinen Augen eine sexuelle Belästigung nicht aber eine versuchte Vergewaltigung dar (pag. 307 Z. 243 f.). Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten nicht unglaubhaft, aber von einem gewissen Selbstschutz geprägt. Sie sind vor dem geschilderten Hintergrund mit der gebotenen Vorsicht zu würdigen.