Dieses Aussageverhalten ist stimmig mit den Feststellungen des Gutachters, der den Beschuldigten ab Sommer 2013 untersucht hatte. Dieser sprach im Gutachten vom 2. Juli 2014 für den beurteilten Zeitraum von einer mangelnden Offenheit des Beschuldigten in seiner Selbstdarstellung oder von einer Einschränkung seiner Introspektionsfähigkeit und seines Verbalisationsvermögens in Bezug auf eigene Gefühle, Fantasien und innere Bilder (pag. 507, 508, 522). Im Aussageverhalten des Beschuldigten ist sodann zu beobachten, dass er nachdem bereits in der zweiten Einvernahme der Vorwurf Vergewaltigung im Raum