Der Beschuldigte war bezüglich des Vorfalls vom 1. Juli 2013 sofort geständig. Er schilderte, dass er die Joggerin zu Fall gebracht und sie unsittlich berührt habe (pag. 359 Z. 13 ff.). Er machte somit selbstbelastende Aussagen. Weshalb er sich selbst fälschlicherweise belasten sollte, ist nicht ersichtlich. In den folgenden Einvernahmen bestätigte er seine Aussagen zum äusserlichen Tatgeschehen weitgehend, mit der Ausnahme des Hosenherunterziehens und dem Kuss (pag. 296 Z. 28 f.). Ausweichend und zurückhaltend beantwortete der Beschuldigte jeweils Fragen zu seinen Absichten und Gefühlen.