Sofern Widersprüche bestehen, stellt die Kammer wie bereits die Vorinstanz auf die tatnahen Aussagen des Opfers ab. An der Berufungsverhandlung wurde das Opfer nur noch zur Phase des Loslassens durch den Beschuldigten befragt. 12.2.2 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde am 1. Juli 2013 kurz nach der Tat von der Polizei einvernommen (pag. 359 ff.). Am Folgetag, am 2. Juli 2013, wurde er delegiert und diesmal in Anwesenheit der amtlichen Verteidigung befragt (pag. 295 ff.). Am 3. Juli 2013 folgte die Hafteröffnungseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft (pag.