Sie sei bei der Einvernahme kurz nach der Tat noch unter Schock gestanden. Im ersten Moment sei es harmlos gewesen. Es sei ihr erst so richtig bewusst geworden, als sie gewusst habe, was man alles unter den Tatbestand subsumieren könne (pag. 789 Z. 20 ff.). Es gibt keinerlei Hinweise, dass das Opfer in dieser Einvernahme absichtlich falsche Angaben gemacht hätte. Aufgrund des langen Zeitablaufs sind diese Aussagen jedoch mit grösserer Vorsicht zu würdigen als die tatnahen Aussagen. Sofern Widersprüche bestehen, stellt die Kammer wie bereits die Vorinstanz auf die tatnahen Aussagen des Opfers ab.