8 ums erlangten juristischen Kenntnissen geprägt wurden. So sprach sie erstmals davon, dass der Beschuldigte sie im linken Hüftbereich geküsst habe (pag. 788 Z. 31 ff.), während sie in ihrer ersten Einvernahme davon gesprochen hatte, dass sie dachte, der Beschuldigte habe sie beissen wollen (pag. 286 Z. 35). Weiter sagte sie beispielsweise, sie habe damals nicht gewusst, was sich alles unter diesen Tatbestand (Anmerkung: vermutlich der Vergewaltigung) subsumieren lasse. Sie sei bei der Einvernahme kurz nach der Tat noch unter Schock gestanden.