Diese tatnächsten Aussagen wirken sehr glaubhaft, weshalb darauf abgestellt werden kann. In der erst fast drei Jahre später stattfindenden erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. Juni 2016 ist in den Aussagen des Opfers erkennbar, dass diese vom Zeitablauf, der mit einer gedanklichen Verarbeitung des kaum fassbaren Geschehnisses einherging, der Aktenkenntnisse und von den seit Aufnahme eines Jusstudi-