Sie belastete den Beschuldigten nicht unnötig. So sagte sie, der Beschuldigte habe nicht explizit versucht, sie sexuell zu belästigen (pag. 287 Z. 73 f.), oder er habe nicht seine volle Körperkraft eingesetzt (pag. 293 Z. 150 f.). Diese tatnächsten Aussagen wirken sehr glaubhaft, weshalb darauf abgestellt werden kann.