Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Es kann bereits vorweggenommen werden, dass sich die Kammer nach sorgfältiger Würdigung der Beweise dem Beweisergebnis der Vorinstanz anschliesst. Die nachfolgenden Erwägungen stellen teilweise Wiederholungen und teilweise Ergänzungen zu den vorinstanzlichen Erwägungen dar. 12.2 Allgemeines zur Glaubhaftigkeit der Aussagen 12.2.1 Aussagen des Opfers