Das Opfer habe versucht, sich zu wehren, indem sie den Beschuldigten gekniffen und geschrien habe. Der Beschuldigte habe von sich aus vom Opfer abgelassen und sich sogleich bei ihr entschuldigt. Der Vorfall sei ohne überwiegende Gewaltanwendung erfolgt und von kurzer Dauer gewesen. Das Gericht gehe von einer Dauer zwischen 10 und 30 Sekunden aus, sicherlich nicht länger. Die Tat sei nicht geplant gewesen und beim Opfer habe es sich um einen Zufallstreffer gehandelt. Der Beschuldigte habe «böse Gedanken» gehabt und die Joggerin berühren wollen. Der Beschuldigte sei bei der Tat nicht erregt gewesen (pag. 854 ff., S. 23 ff.