der Urteilsbegründung). Diese ist zu ergänzen um die Aussagen der Beteiligten anlässlich der Berufungsverhandlung. Das Opfer erzählte, dass es ihr grundsätzlich gut gehe, aber es seit der Tat Situationen gebe, in denen sie sich nicht wohl fühle. Eine gewisse Einschränkung sei sicher da (pag. 1020). Die Aussagen in ihren früheren Einvernahmen könne sie bestätigen und sie habe nichts zu ergänzen (pag. 1021 Z. 1 f.). Als sie am Boden gelegen habe, habe sie sich gewehrt und laut geschrien. Es habe die Möglichkeit bestanden, dass andere Leute sie hören würden. Der Beschuldigte habe schon losgelassen, weil sie sich gewehrt habe (pag.