10. Beweismittel Als objektive Beweismittel liegen einzig die Berichte über die gerichtsmedizinische Untersuchung des Opfers und des Beschuldigten vor (pag. 281 f., 283 f. sowie Fotos auf pag. 265 ff.). Diese bringen jedoch keine relevanten Erkenntnisse in Bezug auf den bestrittenen Sachverhalt. Dieser muss vielmehr anhand der subjektiven Beweismittel, nämlich der Aussagen des Opfers und des Beschuldigten beurteilt werden. Beide wurden mehrfach einvernommen. Für die vorhandenen Aussagen des Opfers und des Beschuldigten kann auf die Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 844 ff., S. 13 ff. der Urteilsbegründung).