Im Übrigen sind in erster Linie die Absichten des Beschuldigten umstritten und zu prüfen. Während die Verteidigung geltend macht, es hätten keine sexuellen Absichten vorgelegen, vertritt die Generalstaatsanwalt die Ansicht, der Beschuldigte habe beabsichtigt, das Opfer zu vergewaltigen. Es fragt sich, ob der Beschuldigte die Tat geplant, dem Opfer gezielt abgepasst hat und was er erreichen wollte. Relevante Begleitumstände sind insbesondere, wieviel Kraft der Beschuldigte anwendete oder ob er freiwillig oder wegen der Gegenwehr des Opfers wieder von ihr abliess.