5 Die Polizei war jedoch vor der Einvernahme des Beschuldigten noch nicht gehalten, die Staatsanwaltschaft zu informieren (Art. 307 Abs. 1 StPO) und diese hatte dementsprechend auch noch keine Untersuchung eröffnet (vgl. Art. 309 StPO). In Anwendung von Art. 131 Abs. 2 StPO bestand daher noch keine Verpflichtung zur Sicherstellung einer notwendigen Verteidigung anlässlich der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten vom 1. Juli 2013. Die Einvernahme ist somit als Ganzes verwertbar. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung