Er habe ihr die Hose ein wenig herunterziehen können, d.h. bis zur Pobacke. Sie sei seitlich auf dem Boden gelegen und er habe dann ihr frei gewordenes Körperteil geküsst (pag. 360 Z. 29 ff.). Erst ab diesem Zeitpunkt war der Verdacht entstanden, dass eine Straftat vorliegen könnte, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, so dass die beschuldigte Person notwendig verteidigt werden muss.