Aufgrund dieser Einvernahme des Opfers war das Vorliegen eines Sexualdelikts, das einen Fall notweniger Verteidigung darstellt, noch nicht erkennbar. Erst aufgrund der anschliessenden Aussagen des Beschuldigten erhärtete sich der Tatverdacht für ein solches Delikt. Der Beschuldigte sagte gemäss Protokoll der Einvernahme vom 1. Juli 2013 von sich aus, er habe das Opfer unsittlich berührt (pag. 359 Z. 13 f.). Auf die Frage, was er gemacht habe, als die Joggerin auf dem Boden gelegen habe, antwortete er, er habe versucht, ihr die Hose auszuziehen. Er habe ihr die Hose ein wenig herunterziehen können, d.h. bis zur Pobacke.