131 Abs. 2 StPO). Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). Die Kammer folgt grundsätzlich den Erwägungen der Vorinstanz. Das Opfer stellte am 1. Juli 2013 auf der Polizeiwache in Steffisburg Strafantrag wegen Tätlichkeit gegen den Beschuldigten (pag. 285 Z. 19). In ihrer ersten Einvernahme sagte sie auf die Frage, ob der Beschuldigte versucht habe, sie sexuell zu belästigen (pag.