7. Verwertbarkeit der Einvernahme des Beschuldigten vom 1. Juli 2013 Nach Ansicht der Verteidigung ist die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 1. Juli 2013 nicht verwertbar. Es habe ein erkennbarer Fall von notwendiger Verteidigung vorgelegen. Die hat diesen Einwand verworfen und hielt die Einvernahme vom 1. Juli 2013 für verwertbar (vgl. pag. 853 unten, 854 zweiter Absatz, S. 22 f. der Urteilsbegründung). Nach Art. 130 Bst. b StPO muss die beschuldigte Person verteidigt werden, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht.