4 nicht ausdrücklich gesagt, dass dieses Vorgehen als sexuelle Handlungen qualifiziert wird. Allerdings ist der Vorwurf einer sexuellen Handlung in der Nennung des Tatbestandes der sexuellen Nötigung offensichtlich enthalten. Dem Beschuldigten war klar, wogegen er sich zu verteidigen hat. Die Frage, ob die umschriebenen Handlungen sexuelle Handlungen im Sinne des Tatbestandes der sexuellen Nötigung darstellen, ist Gegenstand der rechtlichen Würdigung. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt nicht vor.