325 Abs. 1 Bst. f StPO). Die Fixierung des Anklagesachverhalts dient zunächst einmal der Umsetzung des Anklagegrundsatzes, indem dadurch der Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung abschliessend bestimmt und der beschuldigten Person eine effektive Verteidigung gewährleistet wird (BGE 140 IV 188 E. 1.3 f.). Die Anklageschrift vom 26. Oktober 2015 umschreibt die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen. So wird geschildert, dass der Beschuldigte das Opfer zu Boden gerissen habe, er sich über sie gelegt und sie absichtlich am ganzen Körper, vor allem aber im Bauch-, Gesäss- und Hüftbereich angefasst habe.