6. Anklagegrundsatz Die Verteidigung brachte anlässlich ihres Parteivortrages vor, der Vorwurf der sexuellen Nötigung werde in der Anklageschrift ungenügend umschrieben. Es sei nicht klar, worin die vorgeworfenen sexuellen Handlungen bestehen würden. Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und dient der Information der beschuldigten Person (Umgrenzungs- und Informationsfunktion).