5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden vor oberer Instanz als Beweisergänzung ein aktueller Leumundsbericht vom 12. April 2017 (pag. 992 ff.), ein Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse inklusive Auszug aus dem Betreibungsregister vom 10. April 2017 (pag. 995 ff.), ein aktueller Strafregisterauszug vom 20. April 2017 (pag. 999) sowie ein Therapieverlaufsbericht von med. pract. D.________ vom 28. April 2017 (pag. 1003 ff.) eingeholt. Zudem wurden in der Berufungsverhandlung vom 15. Mai 2017 die Zeugin C.________ (nachfolgend: Opfer) und der Beschuldigte erneut einvernommen (pag. 1020 ff.).