Insofern ist das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 9. Juni 2016 in Rechtskraft erwachsen und ist nicht mehr zu überprüfen. Da die Generalstaatsanwaltschaft zu Ungunsten des Beschuldigten Berufung eingereicht hat, ist die Kammer nicht an das Verschlechterungsgebot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden.