3 überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Weder von der Generalstaatsanwaltschaft noch vom Beschuldigten wurden die Einstellung wegen Pornografie durch Besitz von Filmdateien mit sexuellen Handlungen mit Gewalttätigkeiten (Ziff. I des Urteils) und der Schuldspruch wegen Pornografie durch Herstellen von Bilddateien mit sexuellen Handlungen mit Kindern und Tieren (Ziff. II.2. des Urteils) angefochten. Insofern ist das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 9. Juni 2016 in Rechtskraft erwachsen und ist nicht mehr zu überprüfen.