IV.1. sei aufzuheben und die Gegenstände seien dem Beschuldigten nach Löschung allenfalls verbotener Dateien herauszugeben; 2.4 Dem Beschuldigten sei für die zu Unrecht ausgestandene Untersuchungshaft vom 2. Juli 2013 bis 9. August 2013 eine Entschädigung in der Höhe von CHF 200.00 pro Tag auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.