2. Das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 9. Juni 2016 sei wie folgt abzuändern: 2.1 Der Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf der sexuellen Nötigung, angeblich begangen am 1. Juli 2013 in Steffisburg, z.N. von C.________; 2.2 Die Verurteilung gemäss Ziff. 1 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben und das Strafmass für den Schuldspruch neu festzusetzen; 2.3 Die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziff.IV.1. sei aufzuheben und die Gegenstände seien dem Beschuldigten nach Löschung allenfalls verbotener Dateien herauszugeben;