Die gestellten und begründeten Anträge der Verteidigung des Beschuldigten lauteten folgendermassen (pag. 1029): 1. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil vom 9. Juni 2016 betreffend 1.1 der Einstellung des Strafverfahrens gemäss Ziff. I in Bezug auf den Vorwurf der Pornographie, angeblich begangen in der Zeit vom 12. November 2011 bis 1. Juli 2013 in E.________, durch Besitz von Filmdateien mit sexuellen Handlungen mit Gewalttätigkeiten; 1.2 des Schuldspruchs gemäss Ziff. II.2. der Pornographie, mehrfach begangen in der Zeit vom 12. November 2011 bis 1. Juli 2013 in E._