Die beschlagnahmten Geräte seien nach vollständiger, auf Kosten des Beschuldigten vorzunehmender Löschung der pornographischen Dateien nach Rechtskraft des Urteils dem Beschuldigten herauszugeben. Es seien im Übrigen die üblichen Verfügungen zu treffen (DNA, AFIS, Mitteilungen, Honorar der amtlichen Verteidigung).