es sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen, die Freiheitsstrafe sei zugunsten der Massnahme aufzuschieben, und es sei für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anzuordnen; 3.2 zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 30.00; 3.3 zu den erst- und den oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 4. Die beschlagnahmten Geräte seien nach vollständiger, auf Kosten des Beschuldigten vorzunehmender Löschung der pornographischen Dateien nach Rechtskraft des Urteils dem Beschuldigten herauszugeben.