Sie beschränkte ihre Berufung auf den Schuldspruch wegen sexueller Nötigung und auf die Strafzumessung (pag. 896 f.). Die ebenfalls form- und fristgerecht eingereichte Berufungserklärung des Beschuldigten datiert vom 31. Oktober 2016. Er beschränkte seine Berufung ebenfalls auf den Schuldspruch wegen sexueller Nötigung und die Strafzumessung (pag. 898 ff.). Weder die Generalstaatanwaltschaft noch der Beschuldigte erhoben Anschlussberufung oder machten Nichteintretensgründe geltend (pag. 973). Am Montag, den 15. Mai 2017, fand die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer statt (pag. 1017 ff.).