2. Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Für die Behandlung dieses Gesuchs werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht werden auf CHF 800.00 bestimmt und dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Generalsekretariat - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, a.o. Generalstaatsanwalt C.________ Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug