Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). 21. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht werden auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.00 bestimmt und dem unterliegenden Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt (vgl. Art. 108 Abs. 1 VRPG). 10 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.