Hingegen ist – ausgehend von einem Auslagenersatz von CHF 0.40 pro Kopie (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern) – von Auslagen von CHF 123.00 auszugehen (ohne Transportkosten). Diese sind – analog der Kürzung der geltend gemachten Stunden – um 46 % zu kürzen, womit Auslagen in der Höhe von CHF 66.40 resultieren (Vorinstanz: CHF 56.50). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Kammer wie oben dargelegt eine weitere Kürzung der Stunden als angemessen erachtet hätte, fällt dieser höhere Auslagenersatz jedoch bei der Bemessung des amtlichen Honorars nicht ins Gewicht. Die durch die Vorinstanz zugesprochene amtliche Entschädigung von CHF 2‘923.00 (inkl. Auslagen und